Allgemeine Geschäftsbedingungen – Carvion GmbH
Recht & Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Carvion GmbH

Auftraggeber = AG · Carvion GmbH · Leasinggesellschaft = LG
(Stand September 2024)

Teil A: Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für Verträge mit der Carvion GmbH, nachfolgend „Carvion“.

1.2 Der AG erkennt die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung als maßgebend an.

1.3 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Fuhrpark-Services von Carvion, soweit diese der Leistungsbeschreibung für Fuhrparkmanagement und -beratung sowie für davon unabhängige Beratungsaufträge entsprechen. Soweit vertraglich vereinbart, können die Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für sonstige im Vertrag bezeichnete Leistungen gelten.

1.4 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Vor oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gemachte Angaben über technische Daten sowie dem Auftraggeber überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn Carvion dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

2.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von Carvion. Preise eines Angebotes gelten nur bei Bestellung aller angebotenen Arbeiten und Leistungen. Carvion kann monatlich abrechnen.

2.2 Werden einzelne Leistungen später als drei Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist Carvion berechtigt, etwaige nach der Angebotsabgabe eingetretene Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

2.3 Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des AG zusätzlich ausgeführt werden, werden erbrachte Leistungen nach Aufwand berechnet.

2.4 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist Carvion berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 10 % p. a., bei sämtlichen wiederkehrenden Rechnungsbeträgen 5 % p. a., jeweils über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren nachgewiesenen Schadens bleibt unberührt. Ebenso bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

2.5 Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

2.6 Der AG ist, unbeschadet seines Rechts, nicht befugt, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern oder zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von Carvion anerkannt worden sind.

2.7 Carvion kann bei Zahlungsverzug des AG die weitere Ausführung der vereinbarten Leistung bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Leistungen Vorauszahlung verlangen. Ein dadurch gegebenenfalls entstehender Schaden für Carvion ist vom Auftraggeber zu tragen.

2.8 Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen Carvion, auch während der Laufzeit des Vertrages die weiteren Leistungen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, vom Ausgleich ausstehender Rechnungsbeträge und von der Vorauszahlung der Restvergütung abhängig zu machen.

§ 3 Termine und Störungen bei der Leistungserbringung

3.1 Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von Carvion ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3.2 Erbringt Carvion seine Leistungen nicht oder nicht so wie geschuldet, so ist Carvion zunächst eine angemessene Frist zu gewähren, die nicht kürzer als vier Wochen sein darf. Kann Carvion binnen der Frist nicht oder nicht vertragsgemäß leisten, gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.3 Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die Carvion nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich Dritter (z. B. anderer Provider, Netzbetreiber oder Leistungsanbieter) oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Kunden zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von Carvion in vollem Umfang bestehen. Der Kunde kann in diesem Fall den Ersatz eines Schadens nicht verlangen.

§ 4 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

4.1 Im Rahmen der Erfüllung des Auftrages haftet Carvion für eintretende Sach- und Vermögensschäden nur, sofern Carvion oder einem Mitarbeiter oder Beauftragten von Carvion Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

4.2 Eine Haftung für entgangenen Gewinn sowie mittelbare und unmittelbare Folgeschäden übernimmt Carvion ausdrücklich nicht, es sei denn, dass Carvion oder einem Mitarbeiter oder Beauftragten von Carvion Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

4.3 Für Schäden jedweder Art, die als Folge eines Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen auftreten, haftet Carvion nur für den Fall, dass Carvion oder einem Mitarbeiter oder Beauftragten von Carvion Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

4.4 Carvion haftet, außer bei Personen- und Sachschäden, nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem AG vorbehalten.

§ 5 Sonstiges

5.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auftraggeber, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben, das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

5.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.

5.3 Carvion ist berechtigt, alle Leistungen des Vertrages auch durch Dritte (Subunternehmer), unter Berücksichtigung des Datenschutzes, erbringen zu lassen.

5.4 Carvion hat mit bestimmten Partnern Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Carvion ist weder für die Geschäftstätigkeit eines Carvion-Geschäftspartners verantwortlich, noch für sonstige Zusagen, die dieser dem AG gegenüber macht oder für Produkte und Leistungen, die der Carvion-Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.

5.5 Carvion kann Verträge auf ein anderes Carvion-Unternehmen übertragen.

5.6 Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren, soweit gesetzlich frühere oder einzelne Arten von Ansprüchen nicht gesondert geregelt sind, innerhalb von drei Jahren.

§ 6 Gerichtsstand

6.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist – soweit rechtlich zulässig – Duisburg.

§ 7 Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel

7.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

7.2 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

7.3 Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.

Teil B: Bestimmungen für Carvion-Dienstleistungen und Services

Grundsätzlich: Bei Dienstleistungen oder Waren, die der AG in Anspruch nimmt und die durch Carvion verwaltet werden, bleibt der AG juristischer Rechnungsempfänger. Carvion erstellt einen Zahlungsvorschlag für den AG. Der Zahlungsvorschlag erfolgt als DTA / DTAUS.

Tank-Service

I. Leistungsumfang bei Einschluss „Tank-Service“

Bei Verträgen mit Tank-Service übernimmt Carvion die Bestellung der Tankkarten für den AG sowie die entsprechende Anlage in der Fuhrpark-Software und deren statistische Auswertung gemäß folgender Regelung:

1. Bestellung von fahrzeugbezogenen Tankkarten (Anzahl gemäß Vertrag) im Namen und auf Rechnung des AG bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften (national oder international).

2. Zusammenstellung der in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen innerhalb des Tank-Service-Systems und Rechnungslegung an den Auftraggeber.

3. Anlage und Verwaltung der Tankkarten in den entsprechenden Systemen.

II. Preise

1. Der AG entrichtet für diese Dienstleistungen an Carvion eine Service-Fee pro Monat/Fahrzeug gemäß den zwischen Carvion und dem AG vertraglich vereinbarten Konditionen.

III. Abwicklung

1. Die jeweilige Tankkarte wird dem Fahrzeugnutzer durch Carvion schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.

2. Der AG bzw. Fahrzeugnutzer veranlasst die Erfassung der aktuellen Kilometerstände jeweils nach dem Betankungsvorgang im Terminal der Tankstelle. Die korrekte Dateneingabe ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung durch Carvion.

IV. Tank-Service-Abrechnung

1. Die vom Auftraggeber unter Verwendung der Tankkarten gelieferten Kraftstoffe, Öle etc. berechnet die Mineralölgesellschaft an den AG. Carvion importiert die Tankrechnungen und erstellt für den AG eine Zahlungsdatei.

2. Die Rechnungen der Mineralölgesellschaften werden in Monatsrhythmus erfasst bzw. importiert.

V. Haftung

1. Über den Verlust einer Tankkarte wird der AG Carvion unverzüglich in Kenntnis setzen. Der AG haftet gemäß der Vereinbarung, die er mit der Mineralölgesellschaft geschlossen hat.

2. Nicht mehr benötigte Tankkarten (z. B. bei Fahrzeugwechsel) sind vom AG an Carvion unverzüglich zurückzugeben. Für die missbräuchliche Benutzung der Tankkarten haftet der AG. Carvion ist berechtigt, die monatliche Service-Fee bis zur Rückgabe bzw. Sperrung der Tankkarte zu berechnen.

3. Der AG stellt Carvion von jeglicher Haftung frei, sofern sich der Fahrzeugnutzer bei der Benutzung der Tankkarte vorsätzlich oder fahrlässig einen von den Regelungen dieses Vertrages abweichenden Vorteil verschafft.

4. Carvion übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der statistischen Auswertungen für solche Fahrzeuge, für die am Abrechnungsstichtag kein oder ein nicht zutreffender Kilometerstand vorliegt.

Teil C: Bestimmungen für Verträge mit Technik-Service „Wartung und Reparatur“

I. Leistungsumfang und Service-Dokumente – Abrechnung der Kosten auf „Ist-Kosten-Basis“

1. Zur Erteilung von Wartungs- und Reparaturaufträgen steht dem AG eine Service-Card zur Verfügung.

2. Über den Verlust der Service-Card wird der AG Carvion unverzüglich informieren. Für Schäden und Missbrauch aus der Service-Card-Nutzung haftet der AG gegenüber Carvion.

3. Der Nutzer fährt in die entsprechende Werkstatt und legt seine Service-Card bei der Fahrzeugannahme vor. Die Werkstatt hält mit Carvion über die bevorstehende Reparatur Rücksprache und Carvion muss die Freigabe zur Reparatur erteilen.

4. Bei Anspruch auf Ersatzwagen koordiniert und organisiert Carvion die Bereitstellung. Grundsätzlich trägt der AG die hier entstehenden Kosten.

5. Reklamationen werden direkt durch Carvion verhandelt.

II. Rechnungsprüfung

1. Carvion übernimmt für den AG Wirtschaftlichkeitskontrollen bei Kauffahrzeugen hinsichtlich großer Reparaturen. Nach Vereinbarung gibt Carvion entsprechende Empfehlungen ab.

2. Überprüfung von Garantie- oder Kulanzansprüchen werden durch Carvion vorgenommen.

3. Alle Inspektions-, Reparatur- und Mietwagenkosten werden durch Carvion erfasst und geprüft und an den AG zur Zahlung weitergeleitet.

III. Preise für Technik-Service „Abrechnung auf Ist-Kosten-Basis“

1. Für diese Dienstleistung zahlt der AG eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug an Carvion. Die Abrechnung mit der Werkstatt erfolgt auf Ist-Kosten-Basis.

Teil D: Bestimmungen für Verträge mit Reifen-Service „Abrechnung auf Ist-Kosten-Basis“

I. Leistungsumfang bei der Service-Dienstleistung „Reifen-Service“

1. Zur Erteilung von Aufträgen zum Reifenersatz steht dem AG die Service-Card zur Verfügung. Der Reifenwechsel muss bei Inanspruchnahme der Dienstleistung beim Reifenvertragspartner von Carvion oder beim AG-Vertragspartner erfolgen.

2. Saisonale Einlagerung von Sommer- und Winterreifen beim Carvion- oder AG-Vertragspartner.

II. Preise für Reifen-Service „Abrechnung auf Ist-Kosten-Basis“

1. Für diese Dienstleistung zahlt der AG eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug an Carvion. Die Abrechnung mit dem Reifenpartner erfolgt auf Ist-Kosten-Basis.

Teil E: Bestimmungen für Verträge mit „Versicherungs-Service“

I. Leistungsumfang „Versicherungs-Service“

1. Carvion beantragt beim Versicherer für den AG den im Vertrag bezeichneten Versicherungsschutz und Deckungsumfang und schließt diesen für den AG zu den jeweils geltenden Tarif- und Versicherungsbedingungen des Versicherers ab. Versicherungsnehmer ist der AG. Einzelheiten regelt der Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und AG.

II. Schadenmanagement

1. Carvion ist berechtigt, die Dienstleistung „Schadenbearbeitung“ an einen externen Dienstleister zu vergeben.

2. Carvion ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem AG – gegebenenfalls im Namen und im Auftrag des AG – Rechtsanwälte für die zweckdienliche Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen des AG zu beauftragen. Sofern diese Kosten nicht von der Gegenseite getragen werden, gehen sie ausschließlich zu Lasten des AG und werden durch Carvion weiterbelastet.

3. Carvion wickelt den Schaden mithilfe einer Schadensoftware ab. Sämtliche Dokumente und Korrespondenz aller beteiligten Personen und Institutionen werden dort eingestellt.

4. Bei der Abwicklung von Haftpflichtansprüchen im Ausland ist Carvion berechtigt, zur schnellen und zweckdienlichen Rechtsverfolgung der Interessen des AG Regulierungsbüros oder Rechtsanwälte für den AG einzuschalten. Die für diese Beauftragung anfallenden Kosten, ferner die weiteren Kosten (z. B. Übersetzungen), werden von Carvion an den AG weiterbelastet.

5. Jeder Haftpflicht- und Kaskoschaden ist Carvion vollständig und wahrheitsgemäß auf einem ausgehändigten Schadenformular zu melden. Kommt der AG dieser Aufforderung seitens Carvion nach Abgabe der schriftlichen Schadenanzeige nicht nach oder gibt der AG vom Versicherer erforderlich gehaltene Erklärungen zu einem Schadenfall nicht oder nur unvollständig ab, so ist Carvion berechtigt, eventuell verauslagte Kosten nach Ablauf einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Übersendung des entsprechenden Aufforderungsschreibens an den AG, weiterzuberechnen. In diesem Zusammenhang angefallene Kosten und Zinsen trägt allein der AG.

6. Bei Nichtinanspruchnahme einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung für Reparaturarbeiten oder sonstige Kosten am Fahrzeug ist der AG verpflichtet, die Kosten allein zu tragen. Diese Forderungen sind sofort nach schriftlicher Absage durch den Versicherer fällig.

7. Carvion veranlasst bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gemäß Vertrag a) bei Leasingverträgen deren Auflösung und gegebenenfalls Verwertung oder Rückgabe, b) fachgerechte Entsorgung.

8. Carvion leitet jegliche mit Versicherungs-Service und Schadenmanagement in Zusammenhang stehende Kosten an den AG weiter. Erstattungen des Versicherers werden direkt mit dem AG abgerechnet.

V. Versicherungs-Abrechnung

Die Abrechnung der Versicherung zwischen AG und Versicherer erfolgt taggenau. Carvion erfasst die Kosten in der Fuhrpark-Software.

VI. Kosten für Versicherungs-Service

Versicherungsprämien und Steuern werden vollständig durch den AG reguliert. Carvion erstellt einen Zahlungsvorschlag nach inhaltlicher Prüfung der Rechnung. Für das Schadenmanagement zahlt der AG eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug an Carvion.

Teil F: Bestimmungen für Verträge mit „Gebühren und Abgaben“

I. Leistungsumfang Kfz-Steuer

Juristischer Rechnungsempfänger bleibt der AG. Carvion prüft, erstellt den Zahlungsvorschlag und verteilt die Kosten periodisch auf die einzelnen Fahrzeuge. Der AG verpflichtet sich, ihm zugestellte Steuerbescheide unverzüglich an Carvion weiterzuleiten.

II. Preise für Kfz-Steuer

Der AG zahlt Carvion eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug.

III. Kfz-Steuer-Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt taggenau.

Teil G: Bestimmungen für Verträge mit Rundfunkservice (GEZ)

I. Leistungsumfang bei Einschluss „GEZ-Service“

Juristischer Rechnungsempfänger bleibt der AG. Carvion prüft, erstellt den Zahlungsvorschlag und verteilt die Kosten periodisch auf die einzelnen Fahrzeuge. Der AG verpflichtet sich, ihm zugestellte Gebühren unverzüglich an Carvion weiterzuleiten.

II. Preise für den „GEZ-Service“

Der AG zahlt Carvion eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug.

III. GEZ-Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt taggenau.

Teil H: Bestimmungen für Verträge mit „Ordnungswidrigkeiten“

I. Leistungsumfang bei Einschluss „Ordnungswidrigkeiten“

Carvion verpflichtet sich zur Rücksendung an die ausstellende Behörde unter Angabe des Nutzers.

1. Carvion verpflichtet sich zur Ermittlung der zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit gefahrenen Person, insofern dies mit den vorhandenen Daten möglich ist.

2. Die Verantwortung für Fristwahrung trägt allein der AG.

II. Preise Ordnungswidrigkeiten

Der AG zahlt Carvion eine im Angebot / Vertrag ausgewiesene Fee / Gebühr pro Monat und Fahrzeug.

Teil I: Bestimmungen für Verträge mit „Fahrzeugrücknahme“

I. Leistungsumfang Kauffahrzeuge

1. Carvion übernimmt die Organisation und Überführung an einen beliebigen Ort nach Bestimmung durch den AG.

2. Carvion erstellt auf Wunsch ein Rücknahmeprotokoll mit Angabe des Fahrzeugzustands.

3. Carvion beauftragt auf Wunsch einen unabhängigen Gutachter.

II. Leistungsumfang Leasingfahrzeuge

1. Carvion überwacht und koordiniert termin- und vertragsgemäße Rückgabe der Fahrzeuge. Weiterhin wird Carvion dafür Sorge tragen, dass ein vom Nutzer unterschriebenes Rücknahmeprotokoll dem AG zugestellt wird.

2. Bei den Tätigkeiten richtet sich Carvion nach den Bestimmungen der Rahmenverträge und AGB der jeweiligen Leasinggesellschaft.

3. Carvion überprüft die Endabrechnung, Mehr- und Minderkilometer und beauftragt auf Wunsch ein Minderwertgutachten.

III. Preise Fahrzeugrücknahme

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

IV. Verwertung

1. Carvion erhält für den Verkauf und die Aufbereitung der Fahrzeuge ein Entgelt vom AG, welches individuell vertraglich vereinbart wird.

2. Carvion führt nach erfolgtem Verkauf die Endabrechnung durch.

V. Abtransport

1. Der AG überlässt Carvion die Fahrzeugpapiere, alle Schlüssel und sämtliche Unterlagen und unterzeichnet ein Rücknahmeprotokoll.

2. Die Koordination für den Abtransport übernimmt Carvion.

3. Carvion beauftragt die Instandsetzung bei mangelbedingter Unterbrechung der Überführungsfahrt.

4. Alle in Zusammenhang stehenden Kosten werden dem AG berechnet.

VI. Preise Verwertung

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

Teil J: Bestimmungen für Verträge mit „Fahrzeugbestellung“

I. Leistungsumfang bei Einschluss „Fahrzeugbestellung“

Carvion übernimmt die Beschaffung und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im Namen des AG.

1. Die Beschaffung der Fahrzeuge erfolgt nach Auftragserteilung durch den AG und wird erst dann von Carvion verbindlich beim Lieferanten bestellt. Nachträgliche Auftragswünsche müssen vom AG an Carvion schriftlich übermittelt werden.

2. Carvion wird dem AG bei Leasingfahrzeugen mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages ein Bestellformular für Neufahrzeuge zusenden.

3. Eventuelle Nachrüstungen am Fahrzeug müssen vom AG schriftlich beauftragt werden. Koordination und Überwachung erfolgt durch Carvion.

4. Alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten trägt der AG.

5. Die Fahrzeugübergabe wird vom Nutzer durch Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt.

6. Bei Kauffahrzeugen erfolgt die Rechnungsprüfung durch Carvion. Die Rechnung wird auf den AG ausgestellt.

II. Preise Fahrzeugbestellung

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag sowie alle im Zusammenhang mit der Auslieferung stehenden Kosten.

Teil L: Bestimmungen für Verträge mit „geldwertem Vorteil“

I. Leistungsumfang bei Einschluss „geldwerter Vorteil“

Carvion meldet nach Auslieferung der Fahrzeuge die Daten zur Berechnung des geldwerten Vorteils und der Nutzerbeteiligung an den AG.

II. Preise geldwerter Vorteil

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

Teil M: Bestimmungen für Verträge mit „Reports“

I. Leistungsumfang bei Einschluss „Reports“

Carvion stellt dem AG kostenlos 5 Standardreports zur Verfügung. Sollte der Kunde Spezialreports wünschen, so erhält der AG hierzu eine gesonderte Aufwandsschätzung durch Carvion.

II. Preise Reports

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

Teil N: Bestimmungen für Verträge mit „Paket Logistik“

I. Leistungsumfang Paket 1

Carvion übernimmt Bestellung, Überführung, Zulassung und Auslieferung.

1. Carvion bestellt die Fahrzeuge auf AG-Wunsch bei vereinbarten Händlern.

2. Carvion übernimmt die Organisation und Auslieferung nach Vorgabe.

3. Carvion übernimmt die Zulassung nach Wunsch des AG.

4. Carvion steuert die Auslieferung nach Wunsch des AG.

II. Leistungsumfang Paket 2

Carvion übernimmt Rückführung, Abmeldung, Aussteuerung und Remarketing.

1. Carvion organisiert die Rückführung der Fahrzeuge an den vereinbarten Ort und nimmt die Begutachtung vor.

2. Carvion meldet die Fahrzeuge ab und übernimmt die Dokumentation.

3. Carvion übernimmt die Aussteuerung aus den Systemen sowie die Aufbereitung für den Verkauf.

4. Die physische Vermarktung erfolgt durch den AG oder Partner, koordiniert durch Carvion.

III. Preise Paket 1 + 2

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag. Für die Vermarktung bezieht Carvion eine gesonderte Provision gemäß (Punkt IV. Verwertung) dieser Vereinbarung.

Teil O: Bestimmungen für Verträge mit „Abrechnung Betriebstankstellen / Betriebswerkstätten“

1. Abrechnung von Betriebstankstellen

Carvion erfasst die angefallenen Kraftstoffmengen und -kosten und wertet diese aus. Es ist zu prüfen, ob die Daten per Schnittstelle übertragen werden können.

2. Abrechnung von Betriebswerkstätten

Carvion erfasst die angefallenen Reparaturkosten und wertet diese aus. Es ist zu prüfen, ob die Daten per Schnittstelle übertragen werden können.

I. Preise Abrechnung Betriebstankstellen / Betriebswerkstätten

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

Teil P: Bestimmungen für Verträge mit „Führerscheinkontrolle“

3. Führerscheinkontrolle

Carvion informiert den AG schriftlich über fällige Termine und gibt den Auftrag für die Führerscheinkontrolle an den AG oder Nutzer weiter. Carvion behält sich vor, alle Leistungen des Vertrages auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Carvion arbeitet bei der Führerscheinkontrolle mit verschiedenen Anbietern zusammen.

I. Preise Führerscheinkontrolle

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag. Die Kosten werden durch den AG direkt reguliert.

Teil R: Bestimmungen für Verträge mit „UVV-Prüfung“

4. UVV-Prüfung

Carvion übernimmt die Koordination der UVV-Prüfung. Carvion informiert den AG oder Nutzer schriftlich über den fälligen Termin und versendet den Auftrag. Die UVV-Prüfung wird durch einen Partner von Carvion durchgeführt.

I. Preise UVV-Prüfung

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

Teil S: Bestimmungen für Verträge mit „Projektmanagement und Beratung“

5. Projektmanagement und Beratung

Carvion berät den AG gemäß den im Vertrag aufgeführten Dienstleistungen.

I. Preise Projektmanagement und Beratung

Für diese Dienstleistung zahlt der AG den im Vertrag vereinbarten Betrag.

Hinweis: Diese AGB gelten ergänzend zu den jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingungen zwischen Carvion GmbH und dem Auftraggeber.